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Satzung des Künstlertreff a. Nersingen e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Künstlertreff a. Nersingen e.V.. Sitz des Vereins ist Nersingen.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neu-Ulm einzutragen.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und des Kunstverständnisses.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Abhaltung von Kursen (z.B. Mal-,  Zeichenkurse und anderer kreativer Kurse, Organisation und Durchführung von Ausstellungen)

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den 1. Vorsitzenden des Vereins zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuß.
Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, steht dem Betroffenen die Möglichkeit der Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet entgültig.

Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt, der bis 31.10. zum jeweiligen Jahresende schriftlich gegenüber dem 1. Vorsitzenden erklärt werden muß,
b) durch Tod,
c) durch Auschluß durch den Vereinsausschuß. Gegen den Auschluß ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet entgültig.

§ 5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Vereinsausschuß
c) die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden . Diese Personen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist  alleinvertretungsberechtigt.

§ 8 Vereinsausschuß

Der Vereinsausschuß besteht aus
a) dem Vorstand (§ 7)
b) dem Kassenwart
c) dem Schriftführer
d) 3 Beisitzern

Sämtliche Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, werden im Vereinsausschuß behandelt und beschlossen. Zu den Sitzungen des Vereinsausschusses lädt der 1. Vorsitzende ein. Dieser leitet die Sitzungen. Der Ausschuß kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur nächsten Neuwahl in ihren Ämtern.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen, gerechnet ab dem Tage der Aufgabe zu Post, schriftlich einberufen.
Anträge können in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie mindestens 8 Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.

Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:
1. Wahlen (§ 8)
2. Satzungsänderungen
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahl von zwei Kassenrevisoren
5. Festsetzung des Mitgliedbeitrages
6. Entgegennahme der Jahresberichte
7. Entscheidungen über Grundstücksgeschäfte
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern
9. Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschußfähig.
Wahlen sind auf Verlangen der Mehrheit der erschienenen Mitglieder geheim durchzuführen. Geheime Wahl ist erforderlich, wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung der Mitlgliederversammlung und des Ausschusses sowie bei Wahlen die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Wird bei Wahlen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist zwischen den zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchzuführen.
Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereins  und die Zweckänderung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gütligen Stimmen.

Über die Mitgliederversammlung, die vom 1. Vorsitzenden geleitet wird, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand kann in Absprache mit dem Ausschuß jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung gelten entsprechend.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen beim Vorstand beantragt wird.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Nersingen, die aus unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar die Förderung der Kunst, zu verwenden hat.

§ 11 Errichtung

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 11. Februar 1998 beschlossen.

 

Die Änderung der Satzung in § 7, § 8 und § 9 Punkt 7 wurde am 3. April 2000
von der Mitgliederversammlung beschlossen.